Treppen

Treppen können aus jedem tragfähigen Material hergestellt werden (Stahl, Edelstahl, Glas). In Mehrfamilienhäusern sind für Treppen Brandschutzbestimmungen einzuhalten, im Einfamilienwohnhaus entfallen diese Vorschriften. Da fast jede Treppe mit Geländerformen und Verzierungen als Einzelstück mit Sondermaßen gefertigt wird, sind der Individualität und der Geldbörse keine Grenzen gesetzt.

Treppenarten:

  • Aussentreppen (Außentreppen)
  • Innentreppen
  • Glastreppen
  • Spindeltreppen
  • Gestaltungsvorschriften

Außentreppen
Seit einigen Jahren ist ein Trend hin zu Außentreppen, die den Balkon mit Garten oder Terrasse verbinden, festzustellen. Allerdings werden hier ganz andere Anforderungen gestellt, als an Innenraumtreppen. Beispielsweise hat man bei Innentreppen fast immer Wände, die bei Außentreppen ganz wegfallen. Deshalb ist ein zusätzliches, stabiles Geländer unverzichtbar; ebenfalls ist aus diesem Grund mit einem Mehraufwand bei der Konstruktion zu rechnen.
Außerdem liegt das Niveau des Gartens oft tiefer als das Erdgeschoss, damit wird eine größere Steigung bei einer Aussentreppe nötig.
Ist vorgesehen, über die Treppe nicht vom Balkon auf die Terrasse, sondern gleich in den Garten zu gelangen, bietet sich auch eine absolut gerade Treppe an. Zu beachten ist allerdings, dass diese – abhängig von zu überbrückender Höhe und Stufentiefe – bis zu vier Meter von der Balkonkante in den Garten reichen kann.
Bei Außentreppen sind die veränderten Anforderungen durch die klimatischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Außentreppen sollten deshalb die Stufen über eine gute Begehung auch bei nassen und Schneewetter verfügen.

Spindeltreppen
Leichtigkeit und Transparenz bei geringem Raumbedarf:
Die Spindeltreppe erfüllt diese Anforderungen, der Platzbedarf ist auf ein absolutes Minimum reduziert, eine elegante Linienführung und wohltuend aufeinander abgestimmte Farben bei einer Auswahl edler Materialien schaffen eine unaufdringliche Eleganz.

Gestaltungsvorschriften
Geschoßtreppen unterliegen einer Norm, die Mindestbreite beträgt 1,00 m, die Höhe der Stufe darf 20 cm nicht überschreiten bzw. die Trittbreite ist mit 24 cm ebenfalls limitiert (bei gewendelten Treppen innen ca. 7-13 cm). Eine gut begehbare Treppe soll ein bestimmtes Steigungsverhältnis besitzen. Dies entspricht einer Neigung von 30°. Das günstigste Steigungsverhältnis für den Menschen, das mit den geringsten Kraftaufwand zu begehen ist, beträgt Höhe zu Breite 17/29 cm. Aber auch andere Steigungsverhältnisse sind möglich. Die Schrittmaßregel 2h + a = 63 (h= Höhe in cm, a= Auftrittbreite) sollte immer eingehalten werden. Das ergibt eine Neigung von etwa 30°. Dadurch gelangt man auch von der Raumhöhe automatisch auf die Mindesttreppenlänge.
Auch ein Stiegengeländer muss den Bauvorschriften entsprechen, und an der Vorderkante der Stufe gemessen, mindestens 1,00 m hoch sein. Weiters dürfen die Sprossenabstände 12 cm nicht überschreiten und der unterste Abstand darf nicht mehr als 10 cm betragen. (d.h. er muss kleiner als der Kopf eines Babys sein).